Erste Anhaltspunkte aus den AGBs:
Welche Fahrzeuge sind geschützt?
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c) Geschützt ist der mitgeführte Anhänger, sofern er nicht mehr als eine Achse hat. Zwei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m gelten als eine Achse. Ein Leistungsanspruch besteht aber nur einmal für das Gespann (Kraftfahrzeug mit mitgeführtem Anhänger) insgesamt.
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g) Geschützt sind Fahrräder, E-Bikes, Pedelecs, Fahrradanhänger und weitere Sonderformen, die nicht versicherungs- oder zulassungspflichtig sind und vom ADAC Mitglied zum Zeitpunkt des Schadens geführt werden oder unmittelbar geführt werden sollen. Solche Fahrräder sind nur geschützt, wenn sie nicht zur gewerblichen Personenbeförderung genutzt werden. Nicht geschützt sind Schrottfahrzeuge.
ADACPlus: § 20 Fahrzeugtransport
(1) Ein geschütztes Fahrzeug ist in Europa aufgrund einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr technisch fahrbereit. Der Schaden wurde durch eine Werkstatt festgestellt. Es liegt kein Totalschaden vor. Bei einem Schaden in Deutschland kann das geschützte Fahrzeug auch am Tag nach dem Schaden nicht wieder technisch fahrbereit gemacht werden. Bei einem Schaden im europäischen Ausland ist eine Instandsetzung im Umkreis von 50 km vom Schadenort innerhalb von 3 Werktagen – auch mit Ersatzteilversand nach § 22 – nicht durchführbar.
(2) Wir transportieren als Serviceleistung das Fahrzeug mit Gepäck und Ladung durch einen ADAC Vertragspartner vom Einstellort zu einer Reparaturwerkstatt an den Wohnsitz der geschützten Person. Kann das Fahrzeug auch am Zielort repariert werden, wird es dorthin transportiert, wenn dadurch keine höheren Kosten entstehen. Können Gepäck und Ladung nicht zusammen mit dem Fahrzeug transportiert werden, veranlassen wir als Serviceleistung einen getrennten Transport zum Wohnsitz oder zum Zielort.
(3) In Deutschland schleppen wir als Serviceleistung das Fahrzeug – soweit erforderlich – vom Schadenort zum Einstellort, von dem aus der Fahrzeugtransport erfolgt. Im europäischen Ausland vermitteln wir ein Abschleppunternehmen, welches das Fahrzeug – soweit erforderlich – vom Schadenort zum Einstellort abschleppt und erstatten die Abschleppkosten in voller Höhe.
(4) Notwendige Sicherungskosten und durch unsere Leistungsorganisation entstehende Einstellkosten werden von uns übernommen.
(5) Die Leistung wird auch erbracht, wenn das geschützte Fahrzeug nach einer Entwendung wieder aufgefunden wurde, noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen ist und kein Totalschaden vorliegt.
(6) Ist der Schaden außerhalb des Geltungsbereiches Europa eingetreten, wird die Leistung ab der Grenze des Geltungsbereiches Europa erbracht.
Da ich selbst bisher nur meinen 500kg Anhänger im Dorf zum Garten oder zum Grünschnittplatz fahre, trifft mich das vermutlich weniger, daher überlasse ich die Nachfrage beim ADAC jemand anderem.