Beiträge von cx-60-odenwald

    Hallo,

    wenn das ein reiner Software-Bug ist, müsste er doch bei allen Fahrzeugen mit der gleichen Software-Version auftreten :/

    Oder sollte das zusätzlich von verschiedenen Austattungslinien abhängig sein, in denen einzelne Steuergeräte nicht

    (AHK, Schiebedach usw.) verbaut sind?

    Meiner (Exclusive-Line, AHK, kein Pano, keine el. Heckklappe) zeigt die Meldung nur an, wenn ich bei stehendem Fahrzeug länger im Connectsystem herumspiele (Favoritensender, Favoriten im Navi, Einstellungen im Carplay testen...). Nach knapp 50 km Fahrt ist die Meldung weg und kommt auch nicht wieder - wie es sein sollte.

    Hallo,

    manche Funktionen hat der Mazda eben nicht. Ob man die fehlenden wirklich alle benötigt, sei mal dahingestellt - Menschen haben unterschiedliche Bedürfnisse.

    Aber das wusste ich vorher, denn ich habe vorab die Bedienungsanleitungen gelesen, Videos angesehen und mich beim Verkaufsgespräch speziell nach dem Vorhandensein der für mich wichtigen Funktionen erkundigt.

    Wären mir dabei Fehlstände aufgefallen, die andere Hersteller noch dazu für weniger Geld anbieten, hätte ich mit Sicherheit keinen CX-60 bestellt.
    Mir scheint, als wird auf sehr hohem Niveau geklagt (von einem, der noch gelernt hat, sich mit manueller Zündverstellung, Chokes, manueller

    Kühlerjalousie, Trennschaltern und Heizungen mit Stellung "kalt" / "saukalt" zu arrangieren).

    Nix für ungut :whistling:

    Hallo,

    ich fahre gerne mit zumindest spaltbreit offenen Fenster (bessere Belüftung). Bei Regen kommt allerdings das Wasser von der Frontscheibe an der A-Säule vorbei durch den Spalt und tropft auf die Türverkleidung + Schalter.

    Deswegen habe ich nir diese Abweiser eingebaut:

    [Blockierte Grafik: https://m.media-amazon.com/images/I/51FioPV7J1L._AC_.jpg]


    gekauft bei Amazon, Suchbegriff Rixto Windabweiser Mazda CX60.


    Leicht zu montieren (5 Minuten), sitzen spielfrei, bei geschlossenem Fenster absolut dicht, bei 2-3 fingerbreiter Öffnung kommt kein Wasser in der Wagen. Keine zusätzlichen Windgeräusche.

    Hatte ähnliche schon im Disco und Forry verwendet, war absolut zufrieden.

    Hallo,

    mir war der Aufpreis für das Mazda-eigene System zu teuer. :(

    Habe mir im Internet eine QI-Ladestation von einer renommierten Firma bestellt (Preis ca. 15 Euro, Befestigung mit doppelseitigem Klebeband)), mit der daneben liegenden Steckdose verbunden (kurzes Kabel), und fertig. Funktioniert immer und anstandslos.

    Man könnte die Ladeschale auch in der Mittelkonsole unterbringen, sieht man das Kabel nicht.

    Wo steht das in der StVO ? Eine vom Hersteller verbaute ist ja neu.

    Vom Hersteller verbaut heißt im Werk eingebaut und mit dem Fzg ausgeliefert.
    Mazda liefert die Kupplung als Original-Ersatzteil an die Händler, von denen die Kupplung nachgerüstet wird.

    Ansonsten hier: (Abs. 3 und 4)

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

    (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die1.in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
    2.in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
    3.in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
    4.in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
    in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.
    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.....erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
    1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
    .....
    (2a) .....
    (3)
    Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
    1.für diese Teile
    a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
    b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
    2.für diese Teile
    a)eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
    b)eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
    3.die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
    4.für diese Teile
    a)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
    b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
    c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

    Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
    (4)
    Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
    1.des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
    2.des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

    (5) .....
    (6) .....
    (7) ......



    Klar soweit? ^^

    Hallo,

    habe diese Warnmeldung noch nie gesehen (auch nicht bei der ersten Abholung des Fahrzeugs) oder bei Anpassung des Connectsystems (Favoriten für Navi, Radio erfassen, Fahrzeugeinstellungen vornehmen) bei stehendem Fahrzeug und gestoppter Maschine.

    Bei mir scheint es ordnungsgemäß zu funktionieren :)


    Grüße Peter

    Hallo,

    Zu früheren Zeiten mussten Fahrzeugführer eine neue Anhängerkupplung noch eintragen lassen. Durch Einführung von festen Normen innerhalb der Europäischen Union (EU) ist das heute jedoch oft überflüssig,wenn die Kupplung eine EU-Zulassung besitzt.

    Liegt eine EU-Zulassung vor, müssen die Halter eine Anhängerkupplung nicht eintragen lassen. Es ist also weder nötig, die Fahrzeugpapiere aktualisieren zu lassen noch den TÜV um eine Abnahme zu bitten. Es sind jedoch in jedem Fall die Papiere bei Fahrten mitzuführen, welche zu der neuen Kupplung gehören. Auch ohne Zwang können sich Fahrer zudem auf Wunsch einen fachgerechten Anbau vom TÜV bescheinigen lassen.

    Werde mir deshalb im Netz schicke Edelstahlleisten suchen, die auch wirklich die Schutzwirkung hergeben. Wenn jemand von Euch schon passende gefunden hat, würde ich mich über einen Tipp (Link) freuen.

    Hallo Karl,

    habe da was gefunden:

    Einstiegsleisten Mazda CX-60 (KH) Edelstahl | CarParts-Expert


    Einstiegsleisten Mazda CX-60 (KH) Edelstahl 4-teilig | CarParts-Expert


    Bei diesen Leisten werden die Kanten an den Schwellern abgedeckt.

    Grüße Peter

    Sorry ich meinte den Verbrauch des Plugin-Hybrid im Verbrennermodus.


    In dem Spritmonitor lassen sich alle möglichen Suchkriterien einstellen. Beim PHEV sind große Verbrauchsunterschiede erkennbar:

    dies dürfte auf das Ladeverhalten zurückzuführen sein: werden nur relativ kurze Stecken zurückgelegt und hat der Fahrer regelmäßig Gelegenheit, den Wagen per Wallbox aufzuladen, wird der Wagen logischerweise insgesamt weniger Sprit brauchen als bei einem Langstreckenfahrer, der selten oder gar nicht externe Lademöglichkeiten nutzt/en kann.

    Grüße Peter