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Auszug aus "Verbraucherrecht OGH zur Beweislast bei Garantie"
.. Bei einer vertraglich vereinbarten Garantie trifft denjenigen, der einen Anspruch aus der Garantie behauptet, die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt der Garantievoraussetzungen.
3.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass bei einer vertraglich vereinbarten Garantie die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt der Garantievoraussetzungen nach allgemeinem Vertragsrecht grundsätzlich den Kläger trifft ...
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In Österreich.